Die folgenden Bedingungen sind zu erwähnen:
unter dem Namen Camera Security Noord-Nederland mit Sitz in Raadhuisplein 1A 9641AW Veendam, nachstehend bezeichnet als: Camera Security Noord-Nederland.
Artikel 1. Begriffsbestimmungen
1.1 In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:
Camerabeveiliging Noord-Nederland: Der Nutzer dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, eingetragen bei der Handelskammer unter der KvK-Nummer 90159209 und dem Namen Camerabeveilging Noord-Nederland B.V. .
Kunde: Jede natürliche oder juristische Person, mit der Camerabeveiliging NoordNederland einen Vertrag abschließt.
Produkt: Sind die Waren, die Teil der Gesamtanlage sind, die von Camerabeveiliging Noord-Nederland beim Kunden installiert wird.
Artikel 2 Anwendbarkeit dieser Bedingungen
2.1 Diese Bedingungen gelten für jedes Angebot und jeden Vertrag zwischen Camerabeveiliging Noord-Nederland und einem Kunden, auf den Camerabeveiliging Noord-Nederland diese Bedingungen für anwendbar erklärt hat, sofern von diesen Bedingungen nicht ausdrücklich und schriftlich von den Parteien abgewichen wird.
2.2 Diese Bedingungen gelten auch für alle Verträge mit Camerabeveiliging Noord-Nederland, für deren Ausführung Dritte eingeschaltet werden müssen.
2.3 Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich oder elektronisch vereinbart wurden.
2.4 Die Zustimmung zu diesen Bedingungen bedeutet, dass nur diese Bedingungen geltend gemacht werden können und nicht die Bedingungen des Kunden.
Artikel 3: Angebote/Auftragsbestätigungen
3.1 Angebote von Camerabeveiliging Noord-Nederland sind unverbindlich und erlöschen spätestens 14 Tage nach dem Datum des Angebots, es sei denn, es wurde eine Annahmefrist genannt.
3.2 Abweichend von den Bestimmungen in Artikel 6:225 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches ist Camerabeveiliging Noord-Nederland nicht an Abweichungen vom Angebot oder der Auftragsbestätigung von Camerabeveiliging Noord-Nederland gebunden, die bei der Annahme durch den potentiellen Kunden auftreten.
3.3 Camerabeveiliging Noord-Nederland ist nicht an ihr Angebot gebunden, wenn Druck-, Satz- oder Programmierfehler in Katalogen, Mailings, Angeboten oder auf der Website vorhanden sind.
3.4 Die in Angeboten oder Auftragsbestätigungen von Camerabeveiliging Noord-Nederland genannten Lieferzeiten und sonstigen Fristen für die von Camerabeveiliging Noord-Nederland zu erbringenden Leistungen sind global und nur informativ. Eine Überschreitung dieser Bedingungen gibt dem potentiellen Kunden keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung.
3.5 Camerabeveiliging Noord-Nederland ist nur dann an ihr Angebot gebunden, wenn dessen Annahme durch den potentiellen Kunden innerhalb von 60 Tagen schriftlich bestätigt wird. Die in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung genannten Preise verstehen sich zuzüglich der Mehrwertsteuer,
sofern nicht anders angegeben.
3.6 Im Falle eines zusammengesetzten Angebots und/oder einer Auftragsbestätigung besteht für Camerabeveiliging Noord-Nederland keine Verpflichtung zur Lieferung eines Teils der im Angebot und/oder in der Auftragsbestätigung enthaltenen Produkte für einen entsprechenden Teil
des angegebenen Preises, und unser Angebot gilt nicht automatisch für Nachbestellungen.
3.7 Weicht die Annahme (in geringfügigen Punkten) von dem im Angebot enthaltenen Angebot ab, ist Camerabeveiliging Noord-Nederland nicht daran gebunden. Der Vertrag kommt dann nicht gemäß dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn, Camerabeveiliging Noord-Nederland gibt etwas anderes an.
Artikel 4: Preisänderung
4.1 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich die von uns angegebenen Preise: - in niederländischer Währung - ohne Mehrwertsteuer
4.2 Wenn Camerabeveiliging Noord-Nederland mit dem Kunden einen bestimmten Preis vereinbart, ist Camerabeveiliging Noord-Nederland dennoch berechtigt, den Preis zu erhöhen, wenn Camerabeveiliging Noord-Nederland nachweisen kann, dass zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der Lieferung wesentliche Preisänderungen in Bezug auf Teile, Materialien, Zulieferungen, Währung und/oder Löhne oder andere unvorhergesehene Umstände stattgefunden haben. Selbstverständlich werden solche Angelegenheiten zuerst mit dem Kunden besprochen.
4.3 Wenn die Preiserhöhung 10% übersteigt, hat der Kunde das Recht, den Vertrag zu kündigen.
Artikel 5 Bilder
Alle Abbildungen, Zeichnungen, Angaben zu Abmessungen, Farben usw. der angebotenen Produkte, die auf der Website, im Angebot, in Prospekten oder in anderen Veröffentlichungen enthalten sind, sind nur annähernd und können kein Grund für eine Entschädigung und/oder Auflösung sein.
Artikel 6: Lieferung und Installation
6.1 Die von Camerabeveiliging Noord-Nederland gelieferten Produkte können, sofern in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich anders angegeben, eine Abweichung in den Abmessungen aufweisen. Eine Abweichung der gelieferten Produkte berechtigt den Kunden weder zur Nichtannahme der gekauften Produkte noch zu einem Anspruch auf irgendeine Form von Schadenersatz oder Ersatz der gelieferten Produkte.
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, die gekauften Produkte zu dem Zeitpunkt abzunehmen, zu dem sie ihm geliefert werden oder zu dem sie ihm vertragsgemäß zur Verfügung gestellt werden.
6.3 Wenn eine von Camerabeveiliging Noord-Nederland angebotene oder bestätigte Lieferfrist überschritten wird, kann Camerabeveiliging Noord-Nederland nur insoweit dafür verantwortlich gemacht werden, als diese Überschreitung auf ihre Handlungen und/oder Unterlassungen zurückzuführen ist.
6.4 Wenn eine von Camerabeveiliging Noord-Nederland mit dem Kunden vereinbarte Lieferfrist infolge eines Ereignisses überschritten wird, auf das Camerabeveiliging Noord-Nederland keinen Einfluss hat und das nicht auf ihre Handlungen und/oder Unterlassungen infolge eines Ereignisses zurückzuführen ist, wie in Artikel 15 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher beschrieben, wird diese Frist automatisch um den Zeitraum verlängert, um den sie infolge eines solchen Ereignisses überschritten wurde.
6.5 Sobald die zu liefernden Produkte am Bestimmungsort an den Kunden ausgeliefert werden, geht das Risiko in Bezug auf diese Produkte auf den Kunden über.
6.6 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass der Standort für die Installation des Sicherheitssystems zugänglich ist. Dazu gehört auch, dass er den Zugang zur Baustelle oder zu den Räumlichkeiten für die Installation ermöglicht und den Installateuren einen Arbeitsraum zur Verfügung stellt.
6.7 Camerabeveiliging Noord-Nederland haftet nicht für Verzögerungen, die durch einen unerreichbaren Standort des Kunden verursacht werden.
Artikel 7: Lieferfrist
7.1 Die von Camerabeveiliging Noord-Nederland angegebenen Lieferzeiten sind immer nur annähernd und stellen keine verbindlichen Fristen dar.
7.2 Die von Camerabeveiliging Noord-Nederland angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn der Auftrag bestätigt wurde und alle benötigten Teile, Materialien, Lieferungen und Daten in ihrem Besitz sind.
7.3 Im Falle einer nicht rechtzeitigen Lieferung muss der Kunde daher Camerabeveiliging Noord-Nederland schriftlich in Verzug setzen und Camerabeveiliging Noord-Nederland eine angemessene Frist setzen, um ihre Verpflichtungen noch zu erfüllen.
Artikel 8: Teillieferungen
8.1 Camerabeveiliging Noord-Nederland ist berechtigt, verkaufte Produkte in Teilen zu liefern. Dies gilt nicht, wenn eine Teillieferung keinen eigenständigen Wert hat. Wenn die Produkte in Teilen geliefert werden, ist Camerabeveiliging Noord-Nederland berechtigt, jedes Teil separat in Rechnung zu stellen.
Artikel 9. Zahlung
9.1 Bei Abschluss eines Vertrages kann eine Anzahlung verlangt werden. Die genaue Höhe der Anzahlung wird auf dem Angebot deutlich angegeben.
9.2 Wenn die Anzahlung nicht innerhalb der angegebenen Frist geleistet wird, behält sich Camera Security North Netherlands das Recht vor, das Angebot zu widerrufen.
9.3 Kommt der Kunde innerhalb der 8-Tage-Frist mit der Zahlung in Verzug, ist er rechtlich in Verzug. Der Kunde schuldet dann die gesetzlichen Zinsen. Die Zinsen auf den geschuldeten Betrag werden ab dem Zeitpunkt, an dem der Kunde in Verzug ist, bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung des Betrags berechnet. Bleibt der Kunde auch nach einer Mahnung und Inverzugsetzung säumig, kann Camerabeveiliging Noord-Nederland die Forderung an einen Dritten abtreten, wobei der Kunde verpflichtet ist, neben dem geschuldeten Gesamtbetrag und den gesetzlichen Zinsen auch alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu zahlen.
9.4 Im Falle der Liquidation, des Konkurses, der Pfändung oder des Zahlungsaufschubs des Auftraggebers werden die Forderungen und Produkte von Camerabeveiliging Noord-Nederland gegenüber dem Auftraggeber sofort fällig und zahlbar.
9.5 Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von Camerabeveiliging Noord-Nederland, bis alle Forderungen von Camerabeveiliging Noord-Nederland gegenüber dem Käufer, aus welchem Grund auch immer, vollständig beglichen sind. Solange die Waren noch Eigentum von Camerabeveiliging Noord-Nederland sind, ist es dem Käufer nicht gestattet, diese zu veräußern, zu verpfänden oder anderweitig zu belasten oder auf irgendeine Weise darüber zu verfügen.
Artikel 10. Auflösung des Abkommens
10.1 Eine Vereinbarung zwischen Camera Security North Netherlands und einem Kunden kann in den folgenden Fällen sofort aufgelöst werden:
- wenn Camerabeveiliging Noord-Nederland nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die befürchten lassen, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird.
- wenn Camerabeveiliging Noord-Nederland bei Abschluss des Vertrages vom Kunden eine Sicherheit für die Erfüllung verlangt hat und diese Sicherheit trotz Aufforderung nicht oder nicht ausreichend geleistet wurde. In diesen Fällen ist Camerabeveiliging Noord-Nederland berechtigt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, unbeschadet des Rechts des Benutzers, Schadenersatz zu fordern.
10.2 Wenn sich Umstände in Bezug auf Personen und/oder Materialien ergeben, die Camerabeveiliging Noord-Nederland bei der Ausführung des Vertrages verwendet oder zu verwenden pflegt, die so beschaffen sind, dass der
die Ausführung des Vertrags unmöglich oder so schwierig und/oder unverhältnismäßig teuer wird, dass die Erfüllung des Vertrags vernünftigerweise nicht mehr verlangt werden kann, ist Camerabeveiliging Noord-Nederland berechtigt, den Vertrag aufzulösen.
Artikel 11. Gewährleistung
11.1 Für die von CBNN angebotenen Produkte gilt die Herstellergarantie des jeweiligen Herstellers. Die Garantie deckt nur Fabrikationsfehler ab und gilt nicht für Schäden, die durch Missbrauch, Fahrlässigkeit oder äußere Einflüsse entstehen. Wartungs- und Serviceverträge können separat abgeschlossen werden und bieten zusätzliche Leistungen und Unterstützung.
11.2 Es wird keine Garantie für Mängel übernommen, die zurückzuführen sind auf: a. normalen Verschleiß; b. unsachgemäßen Gebrauch; c. nicht oder falsch durchgeführte Wartung; d. Änderungen oder Reparaturen durch den Kunden oder durch Dritte; e. Feuer, Blitzschlag, Überschwemmungen, Naturkatastrophen und Explosionen; f. Schäden, die durch Dritte verursacht wurden; g. staatliche Vorschriften über die Art oder Qualität der verwendeten Materialien.
11.4 Der Kunde kann keinen Anspruch auf die in diesem Artikel genannten Garantieleistungen geltend machen, bevor die gelieferten Produkte gemäß der Rechnung von Camerabeveiliging Noord-Nederland vollständig bezahlt worden sind.
11.5 Der Kunde sollte sich für die Ausführung der Garantie immer an Camerabeveiliging Noord-Nederland wenden. Die Kosten für eine anderweitig durchgeführte Reparatur oder Wartung werden von Camerabeveiliging Noord-Nederland nicht erstattet.
Artikel 12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Die Patentrechte und das Eigentum an allen von Camera Security North Netherlands hergestellten/entwickelten Produkten liegen zu jeder Zeit bei Camera Security North Netherlands.
12.2 Alle von Camerabeveiliging Noord-Nederland gelieferten Produkte bleiben Eigentum von Camerabeveiliging Noord-Nederland, bis der Kunde alle nachfolgenden Verpflichtungen aus allen mit Camerabeveiliging Noord-Nederland geschlossenen Kaufverträgen erfüllt hat.
12.3 Von Camerabeveiliging Noord-Nederland gelieferte Produkte, die gemäß Absatz 1 unter den Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen nur im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs weiterverkauft und niemals als Zahlungsmittel verwendet werden.
12.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden oder anderweitig zu belasten.
12.5 Wenn Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte beschlagnahmen oder Rechte daran begründen oder ausüben wollen, ist der Kunde verpflichtet, Camerabeveiliging Noord-Nederland so schnell wie vernünftigerweise erwartet werden kann zu informieren.
Artikel 13. Mängel und Rügefristen
13.1 Der Kunde muss die gekauften Produkte bei der Lieferung oder so bald wie möglich danach untersuchen (lassen). Dabei hat der Kunde zu prüfen, ob die gelieferten Produkte der Vereinbarung entsprechen, nämlich:
- ob die richtigen Produkte geliefert worden sind.
- ob die gelieferten Produkte in Bezug auf die Menge (z. B. Anzahl) den Vereinbarungen entsprechen.
- ob die gelieferten Produkte den vereinbarten Qualitätsanforderungen oder, falls diese nicht erfüllt sind, den Anforderungen entsprechen, die für den normalen Gebrauch und/oder für kommerzielle Zwecke gestellt werden können.
13.2 Wenn sichtbare Mängel oder Fehlmengen festgestellt werden, muss der Kunde diese innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung schriftlich an Camerabeveiliging Noord-Nederland melden.
13.3 Unsichtbare Mängel müssen Camerabeveiliging Noord-Nederland vom Kunden innerhalb eines Arbeitstages nach der Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung, schriftlich mitgeteilt werden.
13.4 Reklamationen werden von Camerabeveiliging Noord-Nederland innerhalb von 30 Tagen bearbeitet. Wenn die Bearbeitung einer Beschwerde innerhalb der 30-Tage-Frist wider Erwarten nicht möglich ist, wird der Kunde über die Verzögerung informiert.
13.5 Auch wenn die Gegenpartei rechtzeitig reklamiert, bleibt ihre Verpflichtung zur Zahlung und Abnahme der erteilten Aufträge bestehen.
13.6 Alle Ansprüche gegen Camerabeveiliging Noord-Nederland, die nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Entstehung bei Camerabeveiliging Noord-Nederland eingereicht wurden, verjähren.
Artikel 14. Haftung
Camerabeveiliging Noord-Nederland haftet gegenüber dem Kunden ausschließlich auf die folgende Weise:
14.1 Für Schäden, die durch Mängel an gelieferten Produkten entstehen, gilt ausschließlich die in Artikel 11 (Gewährleistung) dieser Bedingungen geregelte Haftung.
14.2 Camerabeveiliging Noord-Nederland ist nur haftbar, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Camerabeveiliging Noord-Nederland oder ihren Untergebenen verursacht wurde.
14.3 Camerabeveiliging Noord-Nederland ist in keinem Fall haftbar für Schäden, die dadurch entstanden sind oder verursacht wurden, dass der Kunde das Produkt für einen anderen Zweck als den, für den es gekauft wurde, verwendet hat.
14.4 Wenn der Kunde oder ein Dritter Änderungen an dem von Camerabeveiliging Noord-Nederland gelieferten Produkt vornimmt, schließt Camerabeveiliging Noord-Nederland jegliche Haftung in Bezug auf den Betrieb und mögliche (Folge-)Schäden aus.
14.5 Camerabeveiliging Noord-Nederland ist niemals haftbar für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen und Schäden aufgrund von Betriebsstagnation.
14.6 Camerabeveiliging Noord-Nederland ist von unrichtigen und/oder unvollständigen Angaben des Kunden ausgegangen, es sei denn, diese Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit hätte Camerabeveiliging Noord-Nederland bekannt sein müssen.
14.7 Camera Security Noord-Nederland ist nicht haftbar für nicht ordnungsgemäß funktionierende (Versorgungs-)Einrichtungen beim Auftraggeber. Beispiele sind das Fehlen von Radio- und Fernsehsignalen, Elektrizität, Internet und ähnlichen vorhandenen Einrichtungen, sowohl drahtlos als auch drahtgebunden, die die Geräte von Camera Security Noord-Nederland nutzen müssen.
14.8 Camera Security Noord-Nederland haftet unter keinen Umständen für Fehlfunktionen der vorhandenen Infrastruktur (z. B. vorhandene Netzwerkgeräte wie Modems, Router usw.), die das Funktionieren des Kamerasystems beeinträchtigen.
betreffen. Die Passwörter dieser Netzeinrichtungen sollten ebenfalls zur Verfügung gestellt werden. Müssen Netzeinrichtungen zurückgesetzt werden, weil die Passwörter vergessen wurden oder nicht verfügbar sind, so geschieht dies auf eigenes Risiko des Kunden.
14.9 Die Haftung von Camerabeveiliging Noord-Nederland ist auf die Höhe der vom Versicherer von Camerabeveiliging Noord-Nederland in einem bestimmten Fall zu leistenden Zahlung begrenzt.
14.10 Um eine einwandfreie Funktion des Systems zu gewährleisten, empfiehlt Camerabeveiliging Noord-Nederland den Abschluss eines Wartungsvertrags. Wenn kein Wartungsvertrag abgeschlossen wird, kann Camerabeveiliging Noord-Nederland nicht für fehlerhaftes Funktionieren des Systems und/oder den Verlust von Kamerabildern haftbar gemacht werden.
Artikel 15. Höhere Gewalt
15.1 Unter höherer Gewalt wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen neben dem, was nach Gesetz und Rechtsprechung darunter zu verstehen ist, jede äußere Ursache verstanden, vorhersehbar oder unvorhersehbar, auf die Camerabeveiliging Noord-Nederland keinen Einfluss hat, die aber Camerabeveiliging Noord-Nederland daran hindert, ihren Verpflichtungen nachzukommen.
15.2 Während höherer Gewalt werden die Liefer- und sonstigen Verpflichtungen von Camerabeveiliging Noord-Nederland ausgesetzt. Wenn der Zeitraum, in dem die Erfüllung der Verpflichtungen von Camerabeveiliging Noord-Nederland aufgrund von höherer Gewalt nicht möglich ist, länger als 3 Monate dauert, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass in diesem Fall eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht.
15.3 Wenn Camerabeveiliging Noord-Nederland bei Eintritt der höheren Gewalt ihre Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat oder ihre Verpflichtungen nur teilweise erfüllen kann, ist sie berechtigt, den bereits gelieferten oder den lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und der Kunde ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als ob es sich um einen gesonderten Vertrag handeln würde. Dies gilt jedoch nicht, wenn der bereits gelieferte Teil oder der lieferbare Teil keinen eigenständigen Wert hat.
Artikel 16. Beilegung von Streitigkeiten
16.1 Der Richter am oder in der Nähe des Wohnsitzes von Camerabeveiliging Noord-Nederland ist ausschließlich befugt, über Streitigkeiten zu entscheiden, sofern nicht der kantonale Richter befugt ist. Der Nutzer hat jedoch das Recht, die Gegenpartei vor das gesetzlich zuständige Gericht zu laden.
Artikel 17. Änderung und Standort der Bedingungen
17.1 Diese Bedingungen wurden unter www.cbnn.nl hinterlegt. Es gilt immer die zuletzt hinterlegte Version oder die zum Zeitpunkt des Abschlusses der vorliegenden Transaktion gültige Version.
17.2 Camerabeveiliging Noord-Nederland behält sich das Recht vor, die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern.
17.3 Die Parteien werden erst dann ein Gericht anrufen, wenn sie alle Anstrengungen unternommen haben, einen Streitfall einvernehmlich beizulegen.
17.4 Für jeden Vertrag zwischen Camerabeveiliging Noord-Nederland und dem Kunden gilt das niederländische Recht.
Rufen Sie uns an 085 744 1944
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